Stornierung von Reisen

Die Stornierung von Reisen ist besonders in Pandemiezeiten ein wichtiges Thema Krankheiten, Naturgewalten, oder – wie aktuell eine Pandemie – haben zur Folge, dass der Urlaub oder auch die Geschäftsreise storniert werden muss. Stornierung bedeutet nicht nur der Verzicht auf eine schöne Zeit, sondern ist auch in vielen Fällen mit empfindlichen finanziellen Einbußen verbunden. Dies wirft viele Fragen auf: Wann und wie viel muss ich trotzdem bezahlen? Kann ich mich vor Verlusten schützen? Für welche Fälle kann ich mich versichern? Wir haben rund um das Problem Stornierung von Reisen recherchiert und relevante Fakten und Antworten auf wichtige Fragen für Sie zusammengestellt.

 

Welche Gründe gibt es für die Stornierung von Reisen?

„Leben ist das, was passiert, während man etwas anderes plant“. Niemand wünscht es sich, dass eine geplante und gebuchte Reise ins Wasser fällt. Dennoch passieren oft unvorhergesehene Dinge, die dazu führen, eine Reise stornieren zu müssen. Die Art des Rücktrittsgrundes ist entscheidend für entstehende Stornokosten oder eine Schadensmeldung bei der Reiserücktrittsversicherung.

 

Krankheit oder Todesfall

Gesundheitliche Gründe und Todesfälle sind häufige Ursachen für den Nichtantritt einer Reise. Diese Gründe werden in der Regel von den Reiserücktrittsversicherern übernommen.

Belege einreichen: Wichtig ist in diesen Fällen, dass Sie bei der Reisegesellschaft und der Versicherung die entsprechenden Dokumente für den Stornierungsgrund einreichen, z. B. Krankmeldung, Sterbeurkunde etc.

Prophylaktische Stornierungen, z. B. Angst vor einer aktuell kursierenden Grippewelle sind keine stichhaltigen Gründe für einen Nichtantritt der Reise.

Chronische Krankheiten sind ebenfalls Gründe für eine Reisestornierung. Wenn die Verschlechterung in Krankheitsverlauf zum Stornieren einer Reise führt, bezahlt auch die Reiserücktrittsversicherung. Dies gilt aber nur für den Fall, dass die Verschlechterung unerwartet eintritt.

 

Naturkatastrophen

Klimawandel lässt grüßen: Höhere Gewalt in Form von Naturkatastrophen sind in Zeiten des Klimawandels leider keine Ausnahme. Vorfälle wie Erdbeben, Vulkanausbrüche, Sturmfluten oder Tsunamis fallen in der Regel unter den Begriff der höheren Gewalt. Es liegen damit anerkannte Gründe für einen Reiserücktritt vor.

Bei Pauschalreisen sind viele Anbieter für das Eintreten dieser Fälle rückversichert und es entstehen für den Kunden keine Kosten.

Kleingedrucktes beachten: Trotzdem sollten Sie sich bei der Unterzeichnung des Vertrags vorab erkundigen oder in den Buchungsunterlagen nachlesen, ob diese Fälle abgesichert sind. Einige Reiseanbieter verlangen eine geringe Beteiligung an den Stornokosten.

 

Terroranschläge, Kriegsgeschehen

Einzelne Terroranschläge werden in der Regel nicht als triftigen Stornierungsgrund anerkannt, sie fallen unter die Kategorie allgemeines Lebensrisiko. Ausnahme: Wenn ein Einreiseverbot für das betreffende Urlaubsziel ausgesprochen wird, ist die Stornierung gerechtfertigt.

Kulanz: Einige Reiseveranstalter bieten – je nach Vorfall, beispielsweise unmittelbar nach einem Terroranschlag in dem betroffenen Gebiet eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung an.

Kriegsausbruch zählt – wie Naturkatastrophen – zu den Ereignissen höherer Gewalt. Hier besteht das Recht auf eine Stornierung der Reise. Bei einem Kriegsausbruch im Reiseland hat der Reiseveranstalter die Pflicht, einen Pauschalreisevertrag zu kündigen, weil die Reise nicht durchführbar und somit die Leistung des Anbieters nicht erbracht werden kann.

Politische Unruhen sind nicht zwingend Gründe für eine Stornierung. Hier ist der Einzelfall entscheidend. Wenn Sie z. B. eine Reise in ein Land buchen, in welchem die Unruhen nur vereinzelt in einem weiter entfernten Landesteil stattfinden, ist dies kein zwingender Grund für einen Rücktritt der Reise – außer wenn die Regierung trotzdem eine Einreisesperre für das komplette Land verhängt. Besteht kein Einreiseverbot aber eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes muss im Einzelfall entschieden werden.

 

Epidemien, Pandemien

Lokale Epidemien sind zwingende Gründe für die Stornierung einer Reise. Bei lokal begrenzten Epidemien ist eine Stornierung ausschließlich für die betroffenen, aber auch für angrenzende gefährdete Gebiete möglich. Ist die Epidemie in einem Land ausgebrochen, welches auf dem Weg zum Reiseziel durchquert werden soll, muss individuell entschieden werden, ob eine alternative Route infrage kommt.

Pandemien – wie aktuell das Covid-19 Virus- sind zwingende Gründe für eine Stornierung. Hier ist auch die Gesetzeslage eindeutig, die Ländergrenzen sind geschlossen und somit eine Reise nicht durchführbar. Trotzdem ist es wichtig, sich unmittelbar mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen. In den meisten Fällen kommt die Initiative vom Reiseanbieter oder Transportunternehmen, denn die Reise kann unter diesen Umständen nicht mehr angeboten werden und der Vertrag wird gekündigt.

Reiserücktrittsversicherungen schließen Epidemien und Pandemien als Versicherungsfälle aus. Haben Sie sich allerdings selbst mit dem Virus infiziert, ändert sich die Sachlage. In diesem Fall ist die eigene Krankheit der Grund für die Stornierung. Dies gilt aber nicht immer, denn die Reisestornierung aufgrund der Pandemie hätte ja auch stattgefunden, ohne dass sich der Reisende infiziert hat.

Kostenübernahme: Grundsätzlich gilt: Der Reisende muss für eine Leistung, welche gar nicht in Anspruch genommen wird, nicht bezahlen. Dies gilt vor allem für den Fall, dass der Reiseanbieter den Vertrag auflöst. Die Entscheidung, ob ein pandemiebedingter Rücktritt von einer Pauschalreise möglich ist, ohne dass die sonst üblichen Stornogebühren anfallen, muss im Einzelfall betrachtet werden. Setzen Sie sich mit dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft in Verbindung, Aufschluss gibt auch die AGB des Reisevertrags.

 

Stornierung seitens des Reiseanbieters

Rechtliche Grundlage: Auch bei Buchungsverträgen gilt das BGB: „Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen“ (§651j BGB). Vorsicht: Versucht ein Reiseveranstalter zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Situationen für eine Vertragsauflösung eigene Regelungen für eine Stornierung der Reise in den AGB zu treffen, ist dies unzulässig.

Gründe für eine Stornierung seitens des Anbieters sind unvermeidbare außergewöhnliche Umstände, wie z. B Naturkatastrophen, Krieg oder Pandemien. Bei Gruppenreisen kann sich der Anbieter eine Stornierung bei Nichtzustandekommen einer Mindestteilnehmerzahl vorbehalten. Allerdings muss er dies vertraglich festhalten und sich an gesetzlich vorgegebene Fristen halten.

Rückerstattung: Bei Vorliegen einer zulässigen rechtlichen Grundlage für die Reisestornierung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf die Zahlung des Reisepreises (§ 651h Abs. 4 S.2 BGB). Der Veranstalter ist verpflichtet, bereits empfangene Zahlungen unverzüglich zu erstatten – spätestens 14 Tagen nach Rücktritt.

Insolvenz des Anbieters: Wenn der Reiseveranstalter pleite ist, ist er verpflichtet, Ihnen den bereits gezahlten Preis für ausfallende Leistungen zu erstatten. Als Absicherung für diesen Fall erhalten Sie vor Urlaubsbeginn einen sogenannten Sicherungsschein. Seit 1994 besteht für Reiseveranstalter die Verpflichtung, diesen Schein für jede Pauschalreise mitzuliefern.

Schadensersatz: Handelt es sich um eine unberechtigte Stornierung seitens des Reiseanbieters, hat der Kunde das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und kann eine Entschädigung fordern für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Grundsätzlich gilt:

Ein kostenloser Reiserücktritt wird immer nur dann gewährt, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Beispiele hierfür sind verheerende Naturkatastrophen, akute Pandemien oder ein Kriegsausbruch im Urlaubsland.

Höhere Gewalt liegt erst dann vor, wenn die Reise direkt ins Katastrophengebiet führt und das Leben der Urlauber gefährdet ist.

Ein sicheres Indiz und Voraussetzung für das Vorliegen höherer Gewalt ist ein Einreiseverbot seitens der Regierung für das betreffende Land, oftmals reicht eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aus.

Das gilt jedoch nur für Pauschalreisen. Wenn Sie ein Ferienhaus, Hotel oder einen Flug individuell gebucht haben, erhalten Sie eventuell trotzdem kein Geld zurück.

Alle anderen Stornierungsgründe können mit hohen Stornokosten verbunden sein. Auch eine Reiserücktrittsversicherung deckt nur bedingt wenige Rücktrittsgründe ab.

 

Wie kann ich eine Reise stornieren?

Keine Zeit verlieren: Sobald Sie sicher sind, die geplante Reise nicht antreten zu können, sollten Sie handeln und die Buchung umgehend stornieren. Viele Reiseveranstalter haben Stornierungsfristen. Wird die Buchung zu einem späteren Zeitpunkt storniert, entfällt der Anspruch auf Erstattung der Kosten. Die Fristen sind im Kleingedruckten des Buchungsvertrages vermerkt. Auch bei Individualreisen ist es wichtig, so früh wie möglich zu handeln, so ersparen Sie sich unnötige Kosten.

Schriftlich stornieren: Eine Stornierung muss immer schriftlich erfolgen. Viele Reiseveranstalter bieten hierfür Formulare, die entweder in den Buchungsunterlagen enthalten sind oder im Internet zum Download zur Verfügung stehen.

Detaillierte Angaben sind bei der Stornierung einer Reise sehr wichtig und können mitentscheidend sein, ob eine Erstattung gewährleistet wird. Besonders wichtig ist die ausführliche Angabe der Gründe für den Reiserücktritt – eventuell mit den entsprechenden Belegen, z. B. ärztliches Attest.

Stornokosten abklären: Die Höhe der Stornierungskosten sind vertraglich geregelt. Trotzdem lohnt es sich in vielen Fällen, den Reiseanbieter direkt zu kontaktieren. Speziell bei Stammkunden gibt es oftmals Kulanzregelungen.

Versicherung informieren: Verfügen Sie über eine Reiserücktrittsversicherung, muss diese unmittelbar nach der Stornierung informiert werden. Nur so kann die Abwicklung schnell erfolgen. Fügen Sie auch hier die notwendigen Unterlagen bei für den Grund der Stornierung.

Tipp:
Fragen Sie beim Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft nach, ob Ihr Platz nach der Stornierung weitergegeben wurde. Wenn dies der Fall ist, kann dies die Stornierungskosten senken.

Wenn Sie selbst Ihren Platz an eine andere Person aus Ihrem Bekanntenkreis weiter vermitteln können, kann das ebenfalls Kosten sparen. Dies hängt davon ab, ob der Vertrag personengebunden oder auf andere übertragbar ist.

 

Was versteht man unter flexibler Buchung?

Kostenlose Stornierungsoption: Viele Reiseanbieter offerieren Buchungsverträge, in denen eine Klausel für kostenlose Stornierung seitens des Reisenden enthalten ist. Dies ist meist nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich. Bei kurzfristigen Stornierungen fallen fast immer Stornierungskosten an. Ein anderes Modell sind Staffelungsregelungen, was bedeutet, je näher die Absage an den Abreisetag rückt, desto teurer wird die Stornierung. Achten Sie bei der Buchung darauf, dass diese Option sowie die genauen Fristen in den Vertragsunterlagen vermerkt sind.

Unentschlossene Reisende profitieren von dieser Regelung. Aber auch in Situationen wie beispielsweise einer akuten Pandemie oder bei politischen Unruhen am Reiseziel ist eine Fixbuchung oft zu risikoreich. Deshalb bieten immer mehr Reiseveranstalter die flexible Buchung an, dies minimiert ihr Risiko, viele Kunden zu verlieren.

Buchungsänderungen sind ebenfalls Teil des flexiblen Buchungssystems. Gegen einen kleinen Aufpreis können Sie bei einigen Veranstaltern nach Abschluss des Vertrags den Reisezeitraum ändern, einen anderen Startflughafen wählen oder ein anderes Hotel (gleicher Kategorie) am Reiseziel buchen, ohne dass Stornierungs- oder Neubuchungskosten anfallen.

 

Wann nützt eine Reiserücktrittsversicherung?

Eine Reiserücktrittsversicherung – auch Stornierungsversicherung genannt – ist für jede Reise sinnvoll und kann im Falle einer Stornierung seitens des Reisenden sehr viel Kosten und Ärger ersparen. Trotzdem ist der Abschluss einer Rücktrittsversicherung nicht immer der Garant für die Rückerstattung im Falle einer Stornierung.

Eine Reiserücktrittsversicherung erstattet anfallenden Stornokosten, welche vor Beginn der Reise anfallen, wenn Sie aus versichertem Grund die geplante Reise nicht antreten können.

Bei einem verspäteten Reiseantritt oder verfrühter Abreise erstattet die Versicherung die nachgewiesenen Mehrkosten der verschobenen Anreise oder der vorgezogenen Abreise sowie die nicht genutzten Reiseleistungen des Anbieters.

 

Arten von Reiserücktrittsversicherungen

Einzeln oder als Komplettpaket: Eine Reiserücktrittsversicherung können Sie einzeln abschließen oder aber auch im Rahmen eines Komplettpakets. In diesem Fall sind zusätzlich andere Reiseversicherungen, wie beispielsweise eine Reisekrankenversicherung, eine Gepäckversicherung etc. enthalten. Prüfen Sie individuell durch einen Kostenvergleich, welche Variante günstiger ist und vermeiden Sie unnötige Doppelversicherungen.

Bei Pauschalreisen ist in einigen Fällen eine Reiserücktrittsversicherung integriert oder wird gegen einen Aufpreis optional angeboten Vorsicht: Bei vielen Anbietern und Buchungsportalen ist der Preis der Versicherung sehr hoch, teilweise verstecken sich im Kleingedruckten der AGB Fallen in Form von z. B. übermäßig vielen und nicht angebrachten Ausschlusskriterien.

Reisespezifische Versicherungen werden ausschließlich für den Zeitraum der Reise angeboten. Dies ist ideal für Menschen, die wenig verreisen. Gehören Sie zu den Vielreisenden, so kommt eine Dauerlösung, d. h. eine zeitlich unbefristete und länderübergreifende Rücktrittsversicherung auf Dauer wesentlich günstiger.

Zusatzleistung bei Kreditkartenverträgen: Einige Kreditkartenanbieter integrieren eine Reiserücktrittsversicherung oder gar ein komplettes Reiseversicherungspaket in ihre Verträge. Gemäß dem „zwei Fliegen mit einer Klappe”-Prinzip ist diese Variante eine gute Lösung. Achten Sie darauf, dass das Leistungsspektrum Ihren Bedürfnissen angepasst ist.

Leistungsspektrum von Reiserücktrittsversicherungen

Eine Kostenübernahme über die Rücktrittsversicherung wird gewährt bei Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall im Familienkreis sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes. Die Versicherung übernimmt die Stornierungskosten, aber auch andere Forderungen des Veranstalters, z. B. Ausfallkosten, wenn die Reise kurzfristig nicht angetreten werden kann.

Nicht versichert sind in der Regel Stornierungsgründe aufgrund von Naturgewalten, Pandemien, politischen Unruhen etc. Es gibt vereinzelt Versicherungen, welche diese Gründe getrennt mitversichern, allerdings ist der Preis unverhältnismäßig hoch, da auch das Risiko des Versicherers extrem hoch ist.

Der Preis einer Reiserücktrittsversicherung wird bestimmt von der Art der versicherten Gründe, der Höhe des Reisepreises (wenn beim Reiseveranstalter versichert wird) und der Höhe des Selbstbehaltes. Einige Versicherungen haben eine Altersobergrenze oder verlangen einen Aufpreis ab einem gewissen Eintrittsalter.

 

Was muss ich über Stornierungskosten wissen?

Was die Regelung über Stornierung und die damit verbundenen Kosten betrifft gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Pauschalreisen und individuell gebuchte Reisen bzw. Flüge oder Unterkünfte. Aus diesem Grund haben wir diese beiden Fälle getrennt voneinander betrachtet:

 

Pauschalreisen

Die Höhe der Gebühren für die Stornierung einer Pauschalreise ist abhängig von der Art und dem Umfang der Reise sowie vor allem vom Datum der Stornierung. Grundsätzlich gilt: Je kürzer die Zeit zwischen Stornierung und dem Abreisetag, desto höher sind die Gebühren.

Bis zu 100 % des Reisepreises kann der Veranstalter im schlimmsten Fall bei einer Stornierung am Abreisetag einbehalten.

Ausfallsentschädigung: Pauschalreisende verfügen zwar über das Recht, zu jedem Zeitpunkt die Reise zu stornieren. Der Veranstalter hat allerdings das Recht, für seinen Ausfall durch die Stornierung eine angemessene Entschädigung einzufordern.

Ersatzperson: Bei Stornierung einer Pauschalreise können Sie in der Regel bis zum Reisebeginn ohne Angabe von Gründen eine Ersatzperson stellen, welche an Ihrer Stelle die Reise antritt. Allerdings entstehen hier ebenfalls Mehrkosten z. B. für die Ausstellung eines neuen Buchungsvertrags oder für die gegebenenfalls erforderliche Neubuchung von Flügen. Dies wird oftmals durch eine pauschale Bearbeitungsgebühr von bis zu 30 Euro abgedeckt.

Rücktrittspauschalen: Vor allem große Reiseunternehmen berechnen eine feste Rücktrittspauschale. Diese ist in den AGB verankert. Meistens sind die Stornogebühren gestaffelt. Sie betragen z. B. bei Pauschalflugreisen bis zu 30 Tage vor Reiseantritt bis zu 20 Prozent des Gesamtreisepreises, bei einer Stornierung die weniger als einer Woche vor Reiseantritt stattfindet ca. 50 bis 70 % oder teilweise mehr.

 

Individualreisen

Wenn Sie als individualreisende Person Leistungen einzeln gebucht haben, kann es zu größeren Problemen bei der Stornierung kommen als bei einer Pauschalreise. Ob Flug, Hotel oder Ferienwohnung – bei privaten Buchungen gestalten sich die Rechtslage individueller:

Flüge: Bei einem gebuchten Flug liegt das Verwendungsrisiko rechtlich beim Passagier. Solange für das Reiseziel kein offizielles Einreiseverbot ausgesprochen wird – das bedeutet, wenn Sie grundsätzlich einreisen dürfen – gibt es keinen Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung. Erteilt das Auswärtige Amt ein Einreiseverbot oder es besteht eine Quarantäne-Pflicht, so ist dies ein Stornierungsgrund. Außerdem bieten die meisten Airlines in vielen Fällen aus Kulanz kostenlose Umbuchungen an.

Ferienwohnungen: Wenn Sie eine Ferienwohnung privat mieten, gilt für den befristeten Mietvertrag, den Sie bei der Buchung unterschreiben das Mietrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Wird die Ferienwohnung aus persönlichen Gründen storniert, gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Die Miete muss in vollem Umfang bezahlt werden, aber nur dann, wenn der Vermieter das Objekt zum betreffenden Zeitpunkt nicht anderweitig vermieten konnte. Viele Vermieter bieten jedoch eine individuelle Lösung an, z. B. eine zeitabhängige Stornierungsstaffelung- ähnlich wie bei Pauschalreisen.

Hotels: Wenn Sie eine Unterkunft über ein deutsches Unternehmen gebucht haben es aufgrund höherer Gewalt nicht nutzen können, müssen Sie unserer nicht dafür bezahlen, denn es gilt in diesem Falle das deutsche Recht: Anders sieht es aus, wenn Sie eine das Hotel direkt beim Hotelbesitzer im Ausland gebucht haben. In diesem Fall greift das dortige Landesrecht. Fragen Sie vor der Buchung nach, welche Stornierungsbedingungen vorliegen, viele Hotels bieten auch für private Buchungen kostenlose Stornierung innerhalb einer gewissen Frist an.

 

Kann ich eine Reise umbuchen?

Kulanzleistung des Anbieters: Wenn Sie bei einer gebuchten Pauschalreise nachträglich auf einen alternativen Termin oder auf ein anderes Ziel ausweichen möchten, sind Sie auf die Kulanz des Reiseveranstalters angewiesen. Bietet der Veranstalter diese Möglichkeit an, fallen Umbuchungsgebühren an.

Die Umbuchungspauschale beträgt je nach Reiseveranstalter in der Regel 20 bis 20 Euro und deckt die Verwaltungskosten.

Zusatzoption: Einige Reiseveranstalter bieten eine flexible Buchung als Zusatzoption im Buchungsvertrag an. Dann haben Sie vertraglich das Recht, innerhalb einer festgelegten Frist Reiseziel oder -ort umzubuchen.

Private Buchungen von Hotels, Ferienwohnungen oder einem Campingplatz können dann umgebucht werden, wenn der Besitzer der Unterkunft zustimmt. Dies ist in der Regel immer dann der Fall, wenn für den ursprünglichen Termin eine Ersatzperson in Aussicht steht und somit keine Ausfallkosten entstehen. Ansonsten müssen Sie die Unterkunft kostenpflichtig stornieren und eine neue Buchung vornehmen.

Gutscheine anstatt Geld zurück: Im Fall einer Stornierung aufgrund höherer Gewalt haben Sie das Recht, bereits bezahltes Geld für die Reise zurückzufordern. Alternativ bieten viele Veranstalter Gutscheine anstatt Rückzahlung an. Diese Gutscheine sind nicht verpflichtend. Sie können auf einer Rückzahlung bestehen. Allerdings sind diese Gutscheine oft attraktiv, weil sie einen höheren Wert besitzen, als die ursprüngliche Reise kostet. Dadurch wollen die Veranstalter ihre Kunden bei der Stange halten.

 

Was passiert bei einem Abbruch während der Reise?

Reiseabbruch aus persönlichen Gründen: Wer aus persönlichen Gründen (Krankheit, Todesfall etc.) die vorzeitige Rückreise antreten muss, hat kein Recht auf Kostenerstattung. Besteht keine Reiserücktrittversicherung, bleibt der Reisende komplett auf den Kosten sitzen.

Eine Reiserücktrittsversicherung erstattet auch bei Reiseabbruch die anfallenden Kosten, wenn die Gründe für den Abbruch im Versicherungsvertrag enthalten sind. Wichtig für einen reibungslosen Ablauf der Rückerstattung ist die Vorlage entsprechender stichhaltiger Dokumente (ärztliche Attests, Sterbeurkunde etc.).

Reiseabbruch durch höhere Gewalt: Muss eine Reise aufgrund höherer Gewalt abgebrochen werden (Pandemie, Naturkatastrophe, Kriegsausbruch etc.), ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die bereits bezahlten und nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen zu erstatten. Auch die Kosten für die Rückreise muss vom Veranstalter übernommen werden (§ 651l BGB).

 

Stornierung aufgrund Covid 19-Pandemie: Die wichtigsten Fakten

Noch nie in der Geschichte des Reisens gab es eine solch gigantische Flut an Reisestornierungen und -abbrüchen wie durch die Corona-Pandemie und der damit verbundenen weltweiten Reisewarnung, weltweiter Stillstand des Flugverkehrs und Schließung der Grenzen. Hunderttausende Reisende sind davon betroffen. Es herrscht eine nie da gewesene Stornierungswelle. Hier einige wichtige Fakten bezüglich Stornierung aufgrund der Pandemie:

 

Allgemeine Fakten

Epidemien und Pandemien – so auch der aktuelle Fall der Corona Pandemie – fallen in die Kategorie „höhere Gewalt“. Das bedeutet, der Reisende hat keinen Einfluss auf die Ursache der Reisestornierung.

Ein Einreiseverbot aufgrund einer Pandemie ist ein „Beweis“ für das Vorliegen höherer Umstände. Der Reisende ist nicht verpflichtet, Stornierungskosten zu bezahlen, für eine Reise in einen Staat, für den eine Einreise gesetzlich unterbunden wurde.

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bietet zwar keine gesetzliche Grundlage für eine kostenlose Stornierung, wohl aber ein deutliches Indiz für nicht zumutbare Zustände im Reiseland. Es muss im Einzelfall entschieden werden.

 

Exkurs: Unterschied von Reisewarnung / Einreiseverbot und Sicherheitshinweis

Reisewarnung: Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist ein dringender Appell, Reisen in einen Staat oder in eine Region eines Landes zu unterlassen. Eine Reisewarnung wird dann ausgesprochen, wenn aufgrund einer hohen Gefahr für Leib und Leben vor Reisen gewarnt werden muss.

Einreiseverbot: Ein Einreiseverbot ist eine gesetzliche Maßnahme, sie wird von der Regierung eines Landes beschlossen und ist verpflichtend. Das Einreiseverbot ins Reiseland ist immer ein Grund für das Recht auf kostenlose Stornierung.

Sicherheitshinweise spricht das Auswärtige Amt aus, um auf bestehende Risiken des jeweiligen Staates hinzuweisen. Es handelt sich hier um eine Empfehlung, die Reise in dieses Gebiet zu vermeiden. Ein Sicherheitshinweis bedeutet nicht zwingend das Vorliegen höherer Gewalt und ist somit kein Grund für eine Stornierung.

 

Pauschalreisen

Gesetzliche Regelung: Sie können eine pauschal gebuchte Reise kostenlos stornieren, wenn ein Einreiseverbot vorliegt oder am Reiseziel unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände herrschen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung zum Reiseziel erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen. Dies trifft im Falle der Corona-Pandemie in den meisten Fällen zu, denn ein gesetzliches Reiseverbot, geschlossene Grenzen und Ausgangssperren lassen keinen Spielraum.

Reisewarnung ist Auslegungssache: Im Regelfall bedeutet eine weltweite Reisewarnung für Reisende als eindeutiges Argument dafür, die Reise nicht stattfinden zu lassen und kostenfrei zu stornieren. Das ist aber nicht automatisch der Fall. Die aktuelle Infektionssituation unterscheidet sich von Land zu Land sehr stark. Beispielsweise sind Reisen nach USA oder Italien derzeit wohl gefährlicher als z. B. in die Schweiz. So wird es immer mehr zur individuellen Entscheidung, ob eine Reise kostenfrei storniert werden kann oder nicht.

Nachweis erbringen: Wenn Sie als Reisender alleine aus Angst vor der bestehenden Reisewarnung den Urlaub stornieren, dann kann der Veranstalter Stornokosten fordern. Können Sie aber das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachweisen, -z. B. dass die Infrastruktur zum Reiseziel nicht verfügbar ist – verfügen Sie über ein außerordentliches Rücktrittsrecht, der Reisevertrag wird hinfällig.

Quarantänepflicht als Stornierungsgrund: Hat Ihr Reiseland eine bestehende Quarantänepflicht, müssen Sie nach Ankunft eine gewisse Zeit in Quarantäne verbringen, bevor die eigentliche Reise losgehen kann. Dies ist nicht zumutbar und gilt als eindeutiger Stornierungsgrund.

 

Individualreisen

Bei Flugbuchungen gilt: Wenn Sie als Individualreisender die Leistungen der Airline einzeln gebucht haben, kann es zu Problemen bei der Stornierung kommen. Sie tragen mit Unterzeichnung des Vertrags mit der Airline das volle Risiko. Besteht kein Reiseverbot für das Einreiseland, ist die Argumentationslage schwierig. Fällt der Flug aufgrund eines Einreiseverbotes aus, kann der Vertrag kostenlos storniert werden. Auch Quarantäne-Plicht ist ein Stornierungsgrund. Findet der Flug trotzdem statt, weil „nur“ eine Reisewarnung vorliegt, treten die Stornierungsbedingungen der Fluggesellschaft in Kraft.

Buchungen von Hotels, Pensionen, Campingplätzen etc.: Eine private Buchung einer Unterkunft können Sie nach Anwendung der deutschen Gesetzgebung immer dann kostenfrei stornieren, wenn die Leistung nicht erfüllt werden kann, d. h. im Falle von Corona, dass die Unterkunft in einer Region liegt, für welche ein generelles Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Wenn Sie deshalb gar nicht anreisen dürfen, kann ein Hotelier keine Zimmermiete verlangen. Die kostenlose Stornierung ist durch die Nichterbringung der Leistung gerechtfertigt. Liegt „nur“ eine Reisewarnung oder ein Sicherheitshinweis vor, muss im Einzelfall entschieden werden.

Inlandsreisen: Die Corona Pandemie trifft die einzelnen Bundesländer sehr unterschiedlich. Wenn Sie in einem anderen Bundesland Inlandsurlaub gebucht haben und dort bestehen aktuell ein Verbot touristischer Übernachtungen, so darf der Anbieter keine Zimmer oder Ferienwohnungen vermieten. Er darf also auch im Inland keine Stornokosten verlangen.

Corona-Auflagen: Die Nicht-Erfüllung von vertraglichen Leistungen durch strenge Corona Auflagen kann ein Grund für eine kostenlose Stornierung sein – auch ohne Einreiseverbot. Wenn Sie beispielsweise ein Zimmer in einem Wellnesshotel buchen, aber aufgrund der Hygieneauflagen die Angebote nicht stattfinden, kann dies ein Grund für eine kostenlose Stornierung sein. Selbiges gilt für Skihotels, wenn die Pisten gesperrt sind.

 

Sonstiges

Aufhebung der Reisewarnung: Alleine die Tatsache, dass die Reisewarnung aufgehoben wird, bedeutet nicht automatisch, dass Sie den gebuchten Urlaub antreten müssen, weil Sie nicht mehr kostenfrei stornieren können. Es hängt von den individuellen Umständen ab, die am Urlaubsziel herrschen.

Erneuter Ausbruch: Wenn die Infektionszahlen im geplanten Reiseziel wieder ansteigen, kann der Tourismus durch Landesgesetze erneut eingeschränkt oder unterbunden werden. Auch dann ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise von sich aus kostenlos zu stornieren, wenn er aufgrund der Corona-Pandemie die Leistungen nicht weiter anbieten kann.

Innerdeutsche Regelung: Als Stornierungsgrund gilt ebenfalls, wenn Sie aufgrund des Ausbruchs als deutscher Bundesbürger in der Urlaubsregion nicht beherbergt werden dürfen, da Sie aus einem Corona-Risikogebiet in einem anderen Bundesland kommen – denn auch Bundesländer können Einreiseverbote erlassen.

Schnelles Handeln: Wenn die Corona-bedingten Beschränkungen während Ihrer Reise wieder zunehmen, und ein Urlaub nicht mehr sicher gewährleistet ist, müssen Sie im Regelfall sofort abreisen, um unnötige Ausgaben zu vermeiden. Es dürfen dann ausschließlich die Leistungen schon verbrachten Tage berechnet werden. Vorsicht: Fallen zusätzliche Ausgaben für die nicht geplante Rückreise an, werden diese nicht erstattet.