Einfuhrbestimmungen Deutschland

Der folgende Beitrag informiert über die aktuellen Einfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland sowie die geltende Gesetze zu Reisefreimengen. Übersicht über die Menge der jeweiligen Produkte, die laut Zollbestimmungen pro Person bei der Einreise eingeführt werden dürfen.

 

Welche Einfuhrbestimmungen gelten für Deutschland?

Welche Dinge dürfen nach den aktuellen Einfuhrbestimmungen nach Deutschland eingeführt werden? Auf den Basaren oder in den Straßen der Touristenhochburgen tummeln sich die vielen Verkäufer, die Souvenirs, traditionelle Handwerkskunst und noch viel mehr unter die Touristen bringen wollen. Aber nicht nur hier, eigentlich in jeder Ecke des Reiseland wird man Dinge finden, die man gerne kaufen und nach Deutschland mitnehmen möchte.

Das bestimmte Dinge im Urlaubsland legal zu erwerben sind, muss nicht automatisch bedeuten, dass die deutschen Einfuhrbestimmungen das Importieren dieser Waren zulassen. Bei Produkten, die aus Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden, ist beispielsweise besondere Vorsicht geboten. Diese können dem Artenschutzgesetz unterliegen und bringen bei einer Einreise nach Deutschland nicht nur Ärger mit dem Zoll.

Folgende Waren unterliegen besonderen Einschränkungen:

  • Feuerwerkskörper
  • Folterwerkzeuge
  • Gefährliche Hunde
  • Jugendgefährdende Medien und Schriften
  • Verfassungswidrige Schriften
  • Rohdiamanten
  • Medikamente
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • Tiere
  • Tierprodukte
  • Pflanzen
  • Pflanzenprodukte
  • Waffen
  • Munition

Erwägt man den Erwerb der aufgezählten Waren oder lässt sich die Ware einer dieser Kategorien zuordnen, sollte man sich unbedingt vorab beim Deutschen Zoll über die Einfuhrbestimmungen erkundigen. Gibt es Einschränkungen oder liegt ein striktes Einfuhrverbot vor? Informationen hierzu findet man direkt auf der Internetpräsenz des Zoll. Der Link ist unten bereitgestellt.

 

Tax Free – Steuerfrei einkaufen

Was viele nicht wissen, wenn sie Urlaub in einem Nicht-EU-Land machen, ist die Tatsache, dass sich die beim Einkauf gezahlten Steuern zurückerstatten lassen können. Am Eingang von vielen Geschäften findet man ein Hinweisschild auf dem „Tax Free“ steht. Hier ist es möglich, über das Tax-Free-Formular die Steuern bei der Ausreise an den Tax-Return-Schaltern zurückzuerhalten.

Zunächst muss aber der volle Kaufpreis entrichtet werden. Auf Nachfrage im Geschäft erhält man das Tax-Free-Formular.

Einige Geschäfte füllen erst die Formulare aus, wenn ein entsprechender Mindestbetrag in ihrem Geschäft eingekauft wurde. Bei Unsicherheiten sollten Sie einfach an der Kasse nachfragen. Einfachheitshalber ist nachfolgend der Ablauf, um die Steuern bei der Ausreise zurückzuerhalten, kurz aufgelistet:

  • An der Kasse nach Tax Free fragen und sich das Formular geben lassen
  • Ware nicht von Etiketten befreien, da diese eventuell am Tax-Return-Schalter vorgezeigt werden muss
  • Tax-Return-Formular ausfüllen
  • Sollen die gekauften Sachen mit dem Koffer aufgegeben werden? In diesem Fall muss der Tax-Return-Schalter VOR dem Check In aufgesucht werden
  • Werden die gekauften Sachen im Handgepäck transportiert, kann der Tax-Return-Schalter auch nach dem Check In aufgesucht werden. Dieser befindet sich im Duty Free Bereich
  • Nach dem Vorlegen des Ausweises, des ausgefüllten Formulars und der gekauften Waren erfolgt die Auszahlung in Landeswährung, Fremdwährung oder als Gutschrift auf die Kreditkarte
  • Beachten sollte man jedoch, dass bei der Auszahlung, hauptsächlich wenn die Steuern in Fremdwährung zurückgezahlt werden, eine Gebühr berechnet wird. In Australien oder den USA zum Beispiel liegt diese Gebühr bei 30 %.

 

Duty Free – Steuerfrei am Flughafen

Duty Free am Flughafen. Hier lässt sich den deutschen Einfuhrbestimmungen entsprechend steuerfrei einkaufen. Reisende, die aus einem Nicht-EU-Land ausreisen, können in einem der zahlreichen Duty Free Shops einkaufen.

Nach dem Check In und den Sicherheitskontrollen bleibt oft noch ausreichend Zeit, sich im Duty Free Shop umzusehen. Verlockende Angebote warten hier auf den abreisenden Touristen und es lässt sich durchaus das eine oder andere Schnäppchen machen. Beliebt sind vor allem Zigaretten, Alkohol oder Parfum, denn diese sind im Duty Free Shop des Reiselandes oft günstiger als im Heimatland.

Wem keine Zeit mehr vor dem Abflug bleibt, hat oft noch im Flugzeug die Möglichkeit Duty Free Angebote einzukaufen. Die Auswahl ist natürlich eingeschränkter als am Flughafen und auch in den Preisangeboten gibt es die ein oder andere Abweichung. Zigaretten, Alkohol und Parfum wird man aber auch hier erhalten. So reizvoll die günstigen Angebote sind, einige Dinge gibt es zu beachten, damit man bei der Einreise in Deutschland und mit dem Zoll keine Probleme bekommt.

Reisefreimengen bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern

Die Reisefreimengen bei einer Einreise aus einem Nicht-EU-Land oder auch steuerlichen Sondergebieten wie zum Beispiel die Kanarischen Inseln, sowie die Insel Helgoland unterliegen einer Beschränkung. Innerhalb dieser Beschränkung sind die Waren abgabenfrei und müssen beim Deutschen Zoll nicht angemeldet werden.

Reisefreimengen pro Person

Tabakwaren

200 Zigaretten oder
100 Zigarillos oder
50 Zigarren oder
250 Gramm Rauchtabak

*Eine anteilige Zusammenstellung ist ebenfalls möglich

 

Alkohol und alkoholhaltige Getränke

Alkoholgehalt von mehr als 22 %: 1 Liter
Alkoholgehalt von höchstens 22 %: 2 Liter
4 Liter nicht schäumende Weine
16 Liter Bier

*Eine anteilige Zusammenstellung ist ebenfalls möglich

Bei der Einfuhr von Tabakwaren und Alkohol oder alkoholhaltigen Getränken muss der Reisende mindestens 17 Jahre alt sein. Medikamente dürfen für den persönlichen Bedarf in einer entsprechenden Menge eingeführt werden. Beachten sollte man hierfür vorliegende Einschränkungen. Auf der Seite des Zolls finden sich dazu detaillierte Informationen.

Andere Waren, worunter beispielsweise auch Souvenirs, Kleidung oder auch Schuhe fallen, ist eine Freimenge von 300 Euro Warenwert pro Person gegeben. Reisende von Flug- und Seereisen dürfen bis zu 430 Euro Warenwert pro Person abgabenfrei einführen.

Bei Reisenden unter 15 Jahren liegt die Freimenge des Warenwertes jedoch nur bei 175 Euro pro Person, egal auf welchem Weg sie nach Deutschland einreisen. Weitere hilfreiche Informationen zu Reisefreimengen erhält man auf der Seite des Deutschen Zolls. Der Link ist unten für Sie bereitgestellt. Für Smartphone-Besitzer ist auch die App des Deutschen Zolls empfehlenswert. Nach Eingabe des Reiselandes erhält man schnell und einfach die Informationen, welche Waren bis zu welcher Höhe abgabenfrei eingeführt werden dürfen. Die regelmäßigen Updates gewährleisten den immer aktuellen Stand, so dass die Einfuhrbestimmungen stets einfach eingehalten werden können.

 

Reisefreimengen bei Einreise aus EU-Ländern

Grundsätzlich gilt bei einer Einreise nach Deutschland aus einem Land der Europäischen Union, dass alle Waren für den persönlichen Gebrauch abgabenfrei sind, gleichauf in welcher Höhe. Für Tabakwaren, Alkohol und Kaffee gibt es jedoch eine Richtmenge, damit von keinem gewerblichen Nutzen auszugehen ist. Die Wertgrenzen für diese Genussmittel pro Person lassen sich aus der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Reisefreimengen pro Person

Tabakwaren

800 Zigaretten
400 Zigarillos
200 Zigarren
1 Kg Rauchtabak

Alkohol

10 Liter Spirituosen
10 Liter alkoholhaltige Süßgetränke
20 Liter alkoholische Zwischenerzeugnisse
60 Liter Schaumweine
110 Liter Bier

Kaffee

10 Kg

 

Reisefreimenge überschritten – Was nun?

Was ist zu tun, wenn die Reisefreimenge überschritten wurde? Die voran aufgelisteteten Freimengen sind nur pro Person für den persönlichen Gebrauch möglich. Alles was darüber liegt, muss beim Zoll angemeldet werden. Hierzu passiert man nicht den grünen, sondern den roten Ausgang beim Zoll. Beim Zollbeamten meldet man die Menge an, die eingeführt werden soll. Der Beamte berechnet für die über der Freigrenze liegenden Waren die zu entrichtenden Steuern.

Nach Zahlung der Steuern, erhält man einen Durchschlag. Dieser sollte bis zum Eintreffen daheim aufbewahrt werden, denn auch zivile Zollkontrollen außerhalb des Flughafens, Bahnhofs oder auf der Autobahn sind keine Seltenheit. Wer trotz des Wissens, dass die eingeführten Waren über der Freigrenze liegen, einfach den grünen Ausgang passiert und in eine Kontrolle gerät, zahlt nicht nur die fälligen Steuern sowie eine Strafgebühr, sondern bekommt im schlimmsten Fall auch noch ein Steuerstrafverfahren angehängt.

 

Einfuhrbestimmungen für Bargeld

Ein besonderer Punkt der Einfuhrbestimmungen bei der Einreise nach Deutschland ist Bargeld. Hierbei ist es unerheblich, ob man aus einem anderen EU-Land einreist oder aus einem Nicht-EU-Land. Ausschlaggebend ist allein die Höhe des mitgebrachten Bargelds. Liegt die Bargeldmenge, sowie gleichgestellte Zahlungsmittel über 10.000 Euro, muss diese bei der Einreise nach Deutschland, aber auch bei einer Ausreise aus Deutschland, beim Deutschen Zoll angezeigt werden.

Auf der Internetseite des Deutschen Zolls kann man das Formular, das man bei der Ein- oder Ausreise benötigt herunterladen und vorab ausfüllen. Sind Punkte auf dem Formular unklar, ist eine Nachfrage direkt bei der Behörde hilfreich oder man kann auf der Seite des Deutschen Zolls weitere Informationen einholen.

Vor der Ein- oder Ausreise nach Deutschland, das heißt vor dem Passieren der Passkontrolle, muss man mit dem ausgefüllten Formular die Kontrolleinheit des Zolls aufsuchen und dort abgeben. Hier wird eine Kopie des Ausweises gemacht, das Formular gestempelt und man erhält einen Durchschlag zurück. Diese Anzeigepflicht besteht nur, um illegale Geldbewegungen zu unterbinden, schränkt den freien Kapitalverkehr jedoch in keinster Weise ein.

Den Durchschlag gut aufbewahren, damit man ihn bei einer eventuell späteren Kontrolle vorzeigen kann um zu beweisen, dass alle Geldmittel, die 10.000 Euro übersteigen, ordnungsgemäß angezeigt wurden. Es ist darauf hinzuweisen, wer dieser Anzeigepflicht nicht nachkommt, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die dementsprechend geahndet werden kann.

Bei Unsicherheit über die Einfuhrbestimmungen spezieller Waren hilft der Zoll

Zentrale Zoll Auskunft

Montag bis Freitag: 08:00 – 17:00 Uhr

Telefon: 0351 44834 510

E-Mail: info.privat@zoll.de

Telefax: 0351 – 44834 590

Webseite Deutscher Zoll