Zollvorschriften bei Auslandsreisen

Zeichen vor der Zollkontrolle / Douane Das Überschreiten einer Landesgrenze während einer Reise hatte schon immer etwas Besonderes. Ein kleiner Schritt und Du befindest Dich in einem Staat mit fremder Kultur und anderen Gesetzen. Trotz Globalisierung und vieler Lockerungen im Grenzverkehr gilt es trotzdem, die bestehenden Ein- und Ausreisevorschriften einzuhalten, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Das Thema Zollvorschriften ist komplex und wirft für Dich als Reisenden einige Fragen auf: Wie viel Devisen und welche Waren darf ich ein- und ausführen? Was muss ich deklarieren und wie geht das? Wann muss ich Steuern zahlen? Wo erfahre ich die aktuellen Regelungen für mein Reiseland? Wann mache ich mich strafbar? Wir haben versucht, in komprimierter Form Licht ins Dunkel zu bringen und haben die wichtigsten Fakten bezüglich Ein- und Ausfuhrvorschriften zusammengefasst:

 

Zollvorschriften innerhalb der EU

Zollvorschriften innerhalb der EU Bereits im Jahre 1957 fand ein erster Zusammenschluss von sechs Staaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft statt. Diese Fusion war der Grundstein für die heutige Europäische Union (EU). Dieser – mittlerweile 27 Länder umfassende – Staatenbund beeinflusst unser Leben in vielen Bereichen. Unter anderem bleiben uns bei Reisen innerhalb der EU aufwendige Prozedere bei der Einreise erspart. Speziell profitieren wir bei innereuropäischen Reisen beim Grenzübertritt von einheitlichen Zollvorschriften.

 

Ein- und Ausfuhrbestimmungen bei EU-Reisen

Grundsätzlich gilt: Wenn Du innerhalb der EU-Staaten verreist, kannst Du als Privatperson unbegrenzt Waren ein- und ausführen, sofern die Waren für Deinen persönlichen Bedarf und nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind. Die Steuern (Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer) sind im Kaufpreis der Ware in dem Land, in welchem Du die Ware gekauft hast, impliziert. Daher sind keine weiteren Zahlungen in einem anderen EU-Land fällig.

Auch wenn bei Reisen innerhalb der Europäischen Union Waren für den persönlichen Gebrauch abgabenfrei sind, gibt es für Genussmittel wie Tabakwaren, Alkohol, Kaffee etc. ein Limit, damit von keinem gewerblichen Nutzen auszugehen ist.

Um herauszufinden, ob die Waren, die Du mitführst, für Deinen persönlichen Bedarf bestimmt sind, können die Zollbehörden der Europäischen Union dies jederzeit – trotz offener Grenzen – überprüfen, z. B. ob Du Besitzer eines Handelsunternehmens bist oder für ein solches arbeitest, wie die Waren verpackt sind etc. Außerdem checkt der Zoll stichprobenweise die Menge der Waren, die Du mitführst. In diesem Zusammenhang gibt es die sogenannten Freimengen für den persönlichen Bedarf, die nicht überschritten werden dürfen.

Jedes EU-Land kann selbst die Höchstmenge an Genussmitteln wie Tabakwaren und alkoholischen Getränken etc. festlegen, die Du in das jeweilige Land mitbringen darfst.

Falls bei der Zollkontrolle der Verdacht besteht, dass Du Waren mitführst, die nicht für den persönlichen Bedarf oder zum Wiederverkauf bestimmt sind, bist Du verpflichtet, anhand einer Quittung oder Rechnung zu verifizieren, dass diese tatsächlich zum Eigenbedarf bestimmt sind. Falls Du dies nicht ausreichend nachweisen kannst, hat die Zollbehörde das Recht, die Ware zu vorläufig bis zur endgültigen Klärung zu beschlagnahmen.

Bei Überschreitung der jeweiligen zugelassenen Freimengen bist Du verpflichtet, die Waren freiwillig beim Zoll zu deklarieren und zu versteuern. Der zuständige Beamte berechnet dann für die über der Freigrenze liegenden Waren die anfallenden Kosten.

Lebensmittel etc.: Bei Reisen innerhalb der EU kannst Du Fleisch- oder Milcherzeugnisse mitführen, solange diese für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind. Dies gilt auch für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse wie Schnittblumen, Obst oder Gemüse, sofern sie in einem EU-Land angebaut wurden und frei von Schädlingen oder Krankheiten sind. Dies gilt außerdem für Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und die Schweiz.

 

Devisenbestimmungen

Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU sowie bei der Ausreise aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU müssen mitgeführte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel in der Summe von 10.000 Euro oder mehr der Zollbehörde auf Befragen deklariert werden.

Die Ein- und Ausfuhr von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln über die Grenzen Deutschlands zu anderen Mitgliedstaaten der EU wird durch die Kontrolleinheiten des Zolls – nicht nur an den Landesgrenzen, sondern auch im Landesinneren – überwacht. Du bist den Zollbeamten vor Ort jederzeit gesetzlich auskunftsverpflichtet.

Achtung!
Die mündliche Auskunftspflicht bei Mitnahme von Devisen und gleichgestellten Zahlungsmittel gilt übrigens auch bei Stichprobenkontrollen, selbst wenn die Wertgrenze von 10.000 Euro nicht überschritten wurde.

Wirst Du von den Zollbediensteten bei einer Kontrolle zur Anzeige von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln aufgefordert, bist Du ebenso verpflichtet, Art und Wert der Barmittel oder der gleichgestellten Zahlungsmittel mündlich anzugeben sowie deren Herkunft, eventuelle Empfängeradressen und Verwendungszweck darzulegen.

Als Barmittel gelten:

  • Bargeld, d. h. Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind.
  • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist (z. B. Deutsche Mark, österreichische Schilling).
  • Übertragbare Inhaberpapiere, wie z. B. Wechsel, Schecks und Reiseschecks, Aktien, Zahlungsanweisungen, Gutscheine, die im Ausland einlösbar sind etc.

Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten:

  • Sparbücher
  • Edelsteine (roh oder geschliffen), wie z. B. Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde.
  • Gold in Form von Münzen mit einem Goldgehalt von unter 90 Prozent, ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von unter 99,5 Prozent und andere Edelmetalle, wie z. B. Platin oder Silber.
  • Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen gelten nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und müssen daher bei der Einreise nach Deutschland aus einem EU Land und bei der Ausreise aus Deutschland in ein anderes EU-Land nicht angezeigt werden.
  • Ausländische Währungen müssen mit dem Sortenkurs am Tag der Ein- bzw. Ausreise in Euro umgerechnet werden.

 

Info: Mitgliedsstaaten der EU
Derzeit sind 27 Mitgliedsstaaten in der Europäischen Staatengemeinschaft. Hier gelten die oben genannten Zollvorschriften:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (Stand 08/21)

 

Zollvorschriften außerhalb der EU

Außerhalb der EU gelten besondere Zollvorschriften Während bei Reisen innerhalb der EU die Regelungen inzwischen vereinheitlicht sind, hängt es bei Reisen in Ländern außerhalb der EU vom jeweiligen Reiseland ab, wie viele Waren oder Devisen Du ins Land einführen darfst. Auch bei der Ausreise aus einem Nicht-EU-Land und der Rückkehr in die Europäische Union müssen sowohl die EU-Einfuhrvorschriften als auch die individuellen Ausfuhrvorgaben des Reiselandes beachtet werden. Das Wichtigste in Kürze:

 

Einfuhrbestimmungen aus Nicht-EU Ländern

Grundsätzlich wichtig! Die gesetzlich festgelegten Einfuhr-Freimengen für bestimmte Waren müssen nicht immer mit den Ausfuhrvorschriften des jeweiligen Reiselandes übereinstimmen! Für Dich als Reisender bedeutet dies im Klartext: Selbst, wenn die zollfreie Ausfuhr einer bestimmten Ware aus einem Nicht-EU-Land gestattet ist, können für die Einfuhr dieser Ware in die EU niedrigere zollfreie Freimengen vorgesehen sein oder umgekehrt. Achte unbedingt darauf, bei der Wiedereinreise in die EU stets sowohl die geltenden EU-Einfuhr- als auch die Ausfuhrbestimmungen des Reiselandes zu berücksichtigen!

Geschenke und Reiseandenken dürfen bis zu einer Summe von 430 Euro zollfrei aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland oder ein anderes EU-Land eingeführt werden. Bei Überschreitung dieser Grenze besteht bei der Einreise eine Deklarationspflicht. Dieser Freibetrag gilt ebenfalls für Textilien und elektronische Geräte. Für Personen unter 15 Jahren liegt die Grenze bei 175 Euro.

Für Genussmittel wie Tabak, Kaffee und Alkohol gelten fixe Einfuhrbeschränkungen. Beachte: Diese sind bei der Einfuhr aus Nicht-EU Ländern deutlich geringer als die Freimengen innerhalb der EU.

Medikamente aus Nicht-EU-Ländern darfst Du ausschließlich für den privaten Bedarf und in begrenzter Menge nach Deutschland einführen. Pro Person und Medikament ist nur die Menge an Medikamenten erlaubt, die maximal für drei Monate ausreichend ist.

Lebensmittel für den privaten Gebrauch dürfen nur eingeschränkt aus einem Nicht-EU-Staat eingeführt werden. Verboten ist beispielsweise die Mitnahme von Lebensmitteln tierischer Herkunft wie Frischfleisch, Käse, Milch, Eier etc. Nahrungsmittel, die nur in geringer Menge tierische Erzeugnisse enthalten (z. B. Bonbons, Schokolade etc.) sind zum privaten Genuss erlaubt.

Zu beachten sind zusätzlich die Ausfuhrbestimmungen des Reiselandes. Häufig sind in einigen Ländern dabei z. B. Vorschriften, welche die Mitnahme von frischen Früchten, Gemüse oder Fisch verbieten.

 

Ausfuhrbestimmungen bei Reisen außerhalb der EU

Waren, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, dürfen auch in Nicht-EU Länder zollfrei ausgeführt werden. Für auszuführende Waren muss grundsätzlich weder Zoll noch Steuern gezahlt werden. Für Genussmittel wie Tabak, Alkohol etc. gelten die entsprechenden Freimengen.

Die Ausfuhr von Medikamenten und Lebensmitteln ist ebenfalls im Rahmen des persönlichen Bedarfs erlaubt.

 

Wichtig:

  • Beachte immer die jeweiligen Einfuhrbestimmungen des Ziellandes. Was beim deutschen Zoll als Ausfuhr erlaubt ist, muss noch lange nicht unbedingt im Zielland als Einfuhrware gesetzlich konform sein.
  • Als Beispiel kannst Du gewisse Lebensmittel wie Fleisch etc. zwar aus Deutschland ausführen, aber nicht ins Reiseland einführen. Dies kann besonders bei Flugreisen bei der Zollabfertigung zu massiven Problemen führen.
  • Die Einfuhrvorschriften des Reiselandes kannst Du beim Zoll oder dem Auswärtigen Amt in Erfahrung bringen.

Devisenbestimmungen Nicht-EU

Die Einfuhr von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland ist bis zu einem Gesamtwert bzw. Gegenwert von 10.000 Euro deklarationsfrei. Bei Überschreiten dieser Summe bist Du verpflichtet, die Geldmittel bei der Einreise beim Zoll schriftlich anzumelden.

Beachte: Die Ausfuhr von Bargeld wird in jedem Nicht-EU-Land individuell geregelt. Das bedeutet, Du musst Dich vor der Rückreise aus dem jeweiligen Land darüber informieren, wie viel Barmittel Du aus diesem Land ausführen darfst. So gibt es z. B. Staaten, welche die Ausfuhr ihrer eigenen Währung komplett untersagen.

Wichtig:

  • Die Mitnahme von Barmitteln nach Deutschland pro Person bedeutet, dass diese bei Reisen zu zweit oder mehreren Personen entsprechend verteilt werden müssen. Dies ist speziell bei Flugreisen wichtig.
  • Befinden sich die eingeführten Barmittel für zwei Personen nur im Handgepäck eines der Reisenden, wird diese Summe dieser Person zugeordnet. Dies kann unter Umständen ein teures Unterfangen werden. Achte deshalb darauf, die erlaubten Barmittel auf das Handgepäck aller Mitreisenden zu verteilen.

Bei der Ausfuhr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln aus Deutschland in einen Nicht-EU-Staat gilt bei der Ausreise am deutschen Zoll ebenfalls die Obergrenze von maximal 10.000 Euro. Größere Beträge müssen deklariert werden. Andernfalls kann Dir den Verdacht der Geldwäsche unterstellt werden, dies ist kein Kavaliersdelikt und wird mit hohen Strafen geahndet.

Unabhängig von den Ausfuhrgrenzen des deutschen Zolls solltest Du Dich über die Einfuhrgrenzen des Nicht-EU Landes erkundigen. Selbst wenn Du bis zu 10.000 Euro ausführen darfst, kann die Einfuhrbeschränkung des Reiselandes geringer ausfallen. Aktuelle Devisenbestimmungen für alle Staaten findest Du auf den jeweiligen Länderseiten auf dieser Website.

 

Abgaben sparen durch Tax-free und Duty-free

Typisches Flughafen-Schild zur Duty-Free Shopping Area Der englische Begriff Duty-free bedeutet übersetzt „ohne Abgaben“. Dies heißt im Klartext, dass Du in einem Duty-free-Shop Waren ohne Zollabgaben und Mehrwertsteuer einkaufen kannst. Bei Tax-free geht es im Unterschied zu Duty-free nur um die Rückerstattung der Mehrwertsteuer.

 

Was bedeutet Duty-free?

Als Duty-free-Shops bezeichnet man Geschäfte in einer zollfreien Zone (meist an Flughäfen). Diese zollfreien Zonen haben den Sinn, den Export von Waren durch besonders attraktive Preise zu erhöhen. In diesen Shops kannst Du steuerfrei und zollfrei einkaufen.

Vom zoll- und steuerbefreiten Verkauf profitieren nur Reisende in Länder außerhalb der EU oder bei Rückkehr aus einem Drittland in die EU.

Duty-free ist nicht überall eine Ersparnis – viele Produkte haben in Duty-free-Shops z. B. an Flughäfen höhere Preise als der reguläre Einzelhandel.

Beim Einkauf musst Du auch in Duty-free-Shops Zollbestimmungen und Freimengen berücksichtigen.

 

Was bedeutet Tax-free?

Tax-free-Shops sind durch ein spezielles blaues Logo gekennzeichnet. Dies ist nicht zu verwechseln mit Duty-free-Shops! Beim Tax-Free Shopping kannst Du Dir lediglich die Mehrwertsteuer rückerstatten lassen.

Jeder Händler auch außerhalb der Flughäfen kann Tax-free anbieten, wenn es die Gesetze des jeweiligen Landes zulassen Du bezahlst als Kunde beim Einkauf den vollen Preis im Geschäft und erhältst eine Bescheinigung für die Steuer-Rückerstattung für den Zoll.

An Flughäfen existieren spezielle Schalter für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer nach Vorzeigen des entsprechenden Formulars.

Vorsicht!

  • Die Auszahlung der Steuern erfolgt häufig in Fremdwährung.
  • Für den Vorgang wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese kann bis zu 30 Prozent des eingesparten Betrages ausmachen.

 

Deklarationspflicht – wie funktioniert das in der Praxis?

Mitgeführte Waren, die der Deklarationspflicht unterliegen, müssen unmittelbar bei der Einreise beim Zoll angemeldet werden – unaufgefordert. Wie geht das in der Praxis? Hier einige Tipps:

Internationale Flughäfen haben weltweit häufig getrennte Ausgänge für ankommende Passagiere eingerichtet – die sogenannten Rot- und Grünkanäle. Führst Du anmeldepflichtige Ware mit, benutzt Du den roten Ausgang. Hat eine Zollstelle keine getrennten Kontrollausgänge, bist Du verpflichtet, ohne Aufforderung den Zoll aufzusuchen und zollpflichtige Ware zu deklarieren.

Wichtig: Bist Du per Flugzeug aus der EU in einen Nicht-EU-Staat unterwegs, muss die Anmeldung bereits erfolgt sein, bevor Du den Sicherheitscheck durchläufst.

Falls Du Dir unsicher bist, ist es empfehlenswert, vorsichtshalber den Zoll aufzusuchen. Abgabenbefreiungen werden jedenfalls auch dann berücksichtigt.

Wenn Du bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat auch Waren mitführst, welche Du vor der Reise in einem EU-Staat erworben hast, solltest Du die Einkaufsbelege bereithalten, damit Du die Waren nicht verzollen oder nochmals versteuern musst.

Mündliche Deklaration: Die Anmeldung von Barmitteln über einem Gegenwert von 10.000 Euro erfolgt innerhalb der EU mündlich, außerhalb der EU ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.

Hilfreich und zeitsparend sind Anmeldevordrucke. Diese kannst Du online herunterladen, einige Fluggesellschaften bieten diese Vordrucke vor der Ausreise am Flughafen oder sogar im Flugzeug an. Diese Formulare sind in mehrere Abschnitte untergliedert.

Gefordert werden folgende Angaben:

  • Persönliche Daten
  • Information über die Menge, Art, Herkunft und Verwendungszweck der mitgeführten Ware oder Barmittel
  • Angaben über Art und Dauer der Reise sowie Aufenthaltsorten
Wichtig:
Das Formular für die Deklaration sollte in doppelter Ausführung vorhanden sein.

Ein Formular behält der Zoll, ein zweites – im Idealfall eine Kopie – bekommst Du unterschrieben zurück, diese Kopie ist Dein Nachweis über die erfolgte Anmeldung.

 

Wie werden Verstöße gegen die Zollvorschriften geahndet?

Grundsätzlich gilt auch bei dem Gesetz zur Einhaltung der Zollvorschriften: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe! Die vorsätzliche, aber auch die unabsichtliche Versäumnis von Deklarationsauflagen kann strafrechtliche Konsequenzen in hohem Ausmaß nach sich ziehen.

Dem Zoll obliegt die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Geldtransfers. Die Bundeszollverwaltung und die Zollbehörden vor Ort sind vornehmlich zuständig für die Überwachung und Kontrolle des grenzübergreifenden Transfers. Je nach Tatbestand sind Bußgeldbescheide oder auch Ahndungen im Sinne einer Straftat bis hin zu hohen Freiheitsstrafen möglich.

Beim Grenzübertritt gilt das steuerrechtliche Selbstdeklarationsprinzip. Es beinhaltet, dass jeder Reisende verpflichtet ist, alle mitgeführten, zollpflichtigen Waren beim Grenzübertritt unaufgefordert anzumelden. Wird dies versäumt, dann gilt die Nicht-Deklaration als eine strafbare Widerhandlung.

Je nach Fall kann dies mehrere Gesetze betreffen, z. B.:

  • Zollgesetz (Zollabgaben)
  • Mehrwertsteuergesetz
  • Tier- und Pflanzenschutzgesetz
  • Seuchengesetz etc.

Verstöße können sowohl bei ihrer Entdeckung, also zum Zeitpunkt der Zollabfertigung, als auch nachträglich im Inland verfolgt werden. Hast Du eine Zuwiderhandlung begangen, kann diese auch mehrere Jahre danach noch von der Sektion Zollfahndung (ZFA) belangt werden.

Falls Du bei der Zollkontrolle falsche Angaben machst oder Waren außerhalb der Freimengen bei der Einfuhr nicht verzollst, so droht ein Strafverfahren.

Zollabgaben werden erst ab einem Warenwert von 150,- Euro fällig. Einfuhrumsatzsteuer muss schon ab einem Warenwert von 22,- Euro gezahlt werden.

Verschweigen von Barmitteln über der Deklarationsgrenze: Wer im Rahmen einer Kontrolle Barmittel nicht oder im falschen Umfang meldet, muss mit Geldbußen bis zu einer Million Euro rechnen. In der Regel wird die Nicht-Deklaration von Bargeld als Ordnungswidrigkeit geahndet, die Geldbuße beträgt 25 Prozent des mitgeführten Barbetrages, kann aber bei Vorliegen mildernder Umstände abgeschwächt, oder auch erhöht werden – je nach Höhe und Herkunft des nicht deklarierten Betrags.

Tipps!

Vorbeugen meidet Risiken! Um möglichen Ärger zu umgehen, erkundige Dich vor der Reise und vor jedem Grenzübertritt, ob Deine mitgeführten Waren und Barmittel innerhalb der Freimengen liegen. Bist Du unsicher, ist die Offenlegung der mitgeführten Sachen und der Gang zu dem Zoll immer die sicherere Variante.

Selbstanzeige als Notbremse! Falls Du beim Zollübertritt – aus welchen Gründen auch immer – versäumt hast, etwas zu deklarieren und wirst nach dem Verlassen des Sicherheitsbereiches im Rahmen einer Stichprobenkontrolle erwischt, bleibt Dir die Variante der Selbstanzeige. Wenn Du glaubhaft darstellen kannst, dass die Missachtung der Deklarationspflicht nicht durch kriminelle Energie, sondern aus Nachlässigkeit erfolgte, kannst Du mit Strafmilderung rechnen.

 

No-Gos – Spezialfälle und Ausnahmen bei Zollvorschriften

Für viele Waren existieren Freimengen und entsprechende Zollvorschriften beim Grenzübertritt. Es gibt aber auch eine Reihe von Waren, die Du als Privatperson grundsätzlich nicht über die Grenze bringen darfst. Dennoch gibt es auch hier keine Regel ohne Ausnahme. Eine Sonderstellung nimmt z.B. die Mitnahme von Tieren ein. Hier ein Überblick:

Drogen jeder Art sind beim Grenzübertritt für Privatpersonen absolut tabu. Je nach Reiseland kann eine Zuwiderhandlung mit teilweise jahrelanger Freiheitsstrafe geahndet werden, auch wenn es sich um geringste Mengen illegale Substanzen handelt. Tipp: Bist Du gezwungen, aus Krankheitsgründen verschreibungspflichtige Medikamente mit Dir zu führen, lass Dir ein internationales Attest für die Mitfuhr dieser Substanzen ausstellen.

Die Ein- und Ausfuhr von Waffen und Munition ist ebenfalls verboten. Es gibt seltene Ausnahmen. Z. B. bei internationalen Wettkämpfen wie z. B. Biathlon, Bogenschießen etc. Hierfür existiert ein spezielles Genehmigungsprozedere über die zuständigen Sportverbände, für Privatschützen ist die Mitnahme von Waffen absolut illegal.

Ebenfalls Tabu sind Feuerwerkskörper, verfassungswidrige Literatur, jugendgefährdende Schriften, pyrotechnische Gegenstände, Werkzeuge, die als Waffen verwendet werden könnten etc.

Für Lebensmittel gibt es – vor allem bei Reisen außerhalb der EU – aufgrund von Hygienevorschriften und Seuchenschutzgesetzten strenge Limitierungen. Offene und frische Waren dürfen bei Reisen außerhalb der EU nicht ein- oder ausgeführt werden. Lebensmittel tierischer Herkunft unterliegen aus tierseuchenrechtlichen Gründen weiteren Einschränkungen.

Haustiere auf Reisen mitzunehmen ist grundsätzlich möglich. Die Liste der Ausnahmen ist auch da sehr groß. Kampfhunde, gefährliche Tiere und exotische Lebewesen unterliegen strengen Vorschriften und langwierigen Genehmigungsverfahren. Auch mit Genehmigung sind beim Zoll die geforderten Unterlagen wie Impfausweis, Tierausweis etc. vorzulegen.

 

Wo kann ich mich zuverlässig über Zollvorschriften informieren?

Wissen ist Macht und kann vor Strafen aus Unwissenheit schützen. Im Falle von Zollvorschriften ist es sehr wichtig, dass Du vor der Reise gründlich recherchierst, welche Ein- und Ausfuhrgesetze für Dein Reiseland und die Rückkehr nach Deutschland aktuell gelten. Einige relevante Adressen:

Auf der Seite des deutschen Zolls www.zoll.de findest Du alles Wissenswerte über derzeit geltende Gesetzte bezüglich Zollvorschriften.

Für Auslandsreisen – speziell außerhalb der EU – ist das Auswärtige Amt: www.auswaertiges-amt.de eine sichere, aktuelle und zuverlässige Quelle für alle Informationen, welche die Ein- und Ausreise und die entsprechenden Vorschriften Deines Reiselandes betrifft.

Über die zentrale Zollauskunft kannst Du per Telefon oder E-Mail Auskunft erhalten:

Telefon: +49 351 44834-510 (Montag bis Freitag: 08:00 – 17:00 Uhr)

E-Mail: info.privat@zoll.de oder auskunft-zoll.gzd@zoll.de-mail.de

 
Bei Pauschalreisen oder über Reiseveranstalter gebuchte Individualreisen ist das zuständige Reisebüro oder der Onlinedienstleister Ansprechpartner bezüglich Informationen über die Zollbestimmungen.